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08-11-2022

Förderung von Herdenschutzmaßnahmen in Hessen

Förderung von Herdenschutzmaßnahmen in Hessen

 

Weidetiere vor dem Wolf schützen!
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Was wird gefördert?

Der Weidetierschutz soll eine nachhaltige Landbewirtschaftung durch Weidetierhaltung unterstützen und Konflikte zwischen dem Schutz des Wolfes und der Weidetierhaltung im Umfeld ansässiger Wölfe verringern. Dies erfolgt durch eine Förderung von Investitionen und der laufenden Unterhaltung von Maßnahmen eines über die gute fachliche Praxis hinausgehenden Weidetierschutzes. Ziel ist die Sicherstellung eines ausreichenden Herdenschutzes im Umfeld der ortsansässigen Wölfe, so dass die Anzahl der Wolfsübergriffe auf Weidetiere in Wolfspräventionsgebieten reduziert werden kann.

Förderfähig sind Investitionen und zusätzliche laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf an landwirtschaftlichen Nutztieren in Weidehaltung. Hierunter fallen Schafe und Ziegen, sowie Rinder, Hauspferde und Esel bis zu einem Lebensalter von einem Jahr als auch Damwild, Lamas und Alpakas.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden

  • Betriebsinhaber/innen mit einer Betriebsstätte in Hessen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben, mindestens 10 der oben genannten landwirtschaftlichen Nutztiere halten und den Betrieb selbst bewirtschaften, sowie
  • andere Landbewirtschafter/innen, sofern die Haltung der oben genannten landwirtschaftlichen Nutztiere der Sicherstellung der Beweidung im Rahmen der Landschaftspflege, dem Erhalt tiergenetischer Ressourcen oder dem Hochwasser- und Küstenschutz dient.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Die Präventionsmaßnahmen und/oder die laufenden Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf werden nur für die in den Wolfspräventionsgebieten gehaltenen Schafe und Ziegen gefördert, wenn

  • innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor Antragstellung mindestens drei Übergriffe auf Schafe oder Ziegen in den Wolfspräventionsgebieten nachgewiesen sind oder
  • wenn die Zuwendungsempfänger – trotz Einhaltung der Grundschutzverpflichtungen – einen Schaden an einem der oben genannten landwirtschaftlichen Nutztieren in den Wolfspräventionsgebieten erlitten hat.

Die Wolfspräventionsgebiete werden vom Wolfszentrum Hessen (WZH) fortlaufend aktualisiert und auf folgender Internetseite veröffentlicht: https://www.hlnug.de/wolf (die Karte befindet sich unter dem aufklappbaren Punkt Herdenschutz und Förderung)

Die Anschaffung von Herdenschutzhunden wird nur bei wolfsabweisend eingezäunten Schaf- und Ziegenhaltungen mit vorliegendem Sachkundenachweis des Tierhalters bzw. der Tierhalterin gefördert. Zudem muss die individuelle Tauglichkeit als Herdenschutzhund durch ein anerkanntes Zertifikat bzw. Prüfungszeugnis vor dem ersten Einsatz des Herdenschutzhundes überprüfbar nachgewiesen sein. Schaf- und Ziegenhaltungen mit weniger als 200 Nutztieren sind nicht antragsberechtigt. Unter besonderen Umständen, die vom WZH zu bestätige sind, kann die Grenze auf 50 Schafe und/oder Ziegen abgesenkt werden.

Die Schutzmaßnahmen müssen notwendig und angemessen sein. 

Wie sind die Konditionen?

Art und Höhe der Zuwendung für Präventionsmaßnahmen:

Die Zuwendungen werden als nichtrückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung in Höhe von 80 % gewährt. Eigene Arbeitsleistungen können in Verbindung mit den Präventionsmaßnahmen mit bis zu 60 % des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für diese Arbeitsleistung darf die Summe der baren Ausgaben nicht übersteigen.

Auf die Höchstsätze sind andere nationale oder unionsweite Zahlungen, die dem betreffenden Zuwendungszweck dienen, anzurechnen.

Sofern das jährliche Antragsvolumen für die Präventionsmaßnahmen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigt, erfolgt die Vergabe in der Reihenfolge des Eingangs förderfähiger und vollständiger Anträge bis die zur Verfügung stehenden Mittel aufgebraucht sind. Die Zuwendungen sind auf max. 30.000 Euro pro Jahr und Zuwendungsempfänger begrenzt und dürfen nicht zu einer Überfinanzierung führen.

Die Vorsteuerbeträge nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehören, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden können, nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für eine Förderung von Präventionsmaßnahmen gelten folgende Zweckbindungsfristen:

  • 7 Jahre bei ortsfesten Zäunen nebst Zubehör
  • 5 Jahre bei mobilen Zäunen
  • 5 Jahre bei Herdenschutzhunden, ab dem Zeitpunkt der Einsatzfähigkeit

Art und Höhe der Zuwendung für laufende Betriebsausgaben:

Die Zuwendungen werden als Zuschüsse für einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Die jährliche Zuwendung für die laufenden Betriebsausgaben bezieht sich auf die unter die Präventionsmaßnahmen fallenden förderfähigen Zäune und Herdenschutzhunde und beträgt bis zu

  • 1.230 Euro je Kilometer mobilen Zaun für wolfsabweisende Zäune bei Schafen und Ziegen,
  • 235 Euro je Kilometer feststehenden Elektrozaun,
  • 1.920 Euro je Herdenschutzhund

Die Zahlung der Zuwendung ist auf maximal 450 Euro pro Hektar beweidete Fläche im Wolfspräventionsgebiet und Jahr begrenzt.

Wer sind die Kooperationspartner?

  • Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
  • Die hessischen Landkreise, hier die für die Landwirtschaft zuständigen Fachdienste und Ämter
  • Wolfszentrum Hessen (WZH)
  • Regierungspräsidien (RP)

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Die Antragstellung kann beim Landratsamt des hessischen Landkreises, in dem die antragstellende Person bzw. der Betrieb ihren/seinen steuerlichen Sitz hat, erfolgen. Für die Beantragung von Zuwendungen für Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf gibt es keine Antragsfrist. Die Zuwendung zur Deckung laufender Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf muss bis zum 01.10. gestellt werden, damit die Betriebsausgaben der kommenden 5 Jahre, beginnend am 01.01. des Folgejahres, berücksichtigt werden. Eine Auszahlung der laufenden Betriebsausgaben muss dann jeweils bis spätestens 31.03. nach Ablauf eines Verpflichtungsjahres (31.12.) bei der zuständigen Bewilligungsstelle beantragt werden.

Weiterführende Informationen

Bitte beachten Sie, dass für die Vollständigkeit sowie tagesaktuelle Gültigkeit der Inhalte keine Gewähr übernommen werden kann!