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08-11-2022

Förderung von Herdenschutzmaßnahmen in Bremen

Förderung von Herdenschutzmaßnahmen in Bremen

 

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Zuwendungen zur Vermeidung von wirtschaftlichen Belastungen durch den Wolf in Bremen

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen zur Vermeidung von Wolfsübergriffen.

1.2 Die Rahmenregelung sowie die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sind zu berücksichtigen:

1.2.1 Die Förderung von Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt unter Anwendung des Teils II Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung.

1.2.2 Die Förderung an ein Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt als De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Maßnahmen zum Herdenschutz als Prävention vor Wolfsübergriffen in Bremen. Als Präventionsmaßnahmen dienen

2.1.1 Vorrichtungen zum vorbeugenden Schutz von Nutztieren gemäß Abschnitt II. Nummer 1.3 vor Wolfsübergriffen;

2.2 Nach Nummer 2.1.1 werden gefördert

2.2.1 die erstmalige Nachrüstung bzw. Neuanschaffung von Zäunen und Anlagen nebst Zubehör zur Umsetzung eines wolfsabweisenden Grundschutzes von Schafen, Ziegen und Gatterwild.

2.2.2 die erstmalige Anschaffung von wolfsabweisenden Pferchen oder Nachtgattern. Der Umfang der förderfähigen Zäune bzw. Zaunelemente richtet sich nach der jeweiligen Herden- bzw. Gruppengröße und wird jeweils für den Einzelfall nach fachlichen Gesichtspunkten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr festgelegt. Sofern fachlich erforderlich, sind über den definierten wolfsabweisenden Grundschutz hinausgehende Sicherungsmaßnahmen förderfähig.

2.2.3 Nicht förderfähig sind Folgekosten (einmalige oder laufende Personal- und Sachkosten) für Aufbau und Unterhaltung der vorgenannten Präventionsmaßnahmen.

3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1 Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften.

3.2 Von einer Förderung ausgeschlossen sind

3.2.1 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Teils I Abschnitt 3.2 Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung, sowie

3.2.2 Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

3.2.3 Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen als Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen sind ausgeschlossen, wenn die Ausgaben ganz oder teilweise von Dritten geleistet werden.

4.2 Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 ff. werden für Schafe, Ziegen und Gatterwild gefördert.

4.3 Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 ff. zum Schutz von Pferden oder Rindern kommen nur in Betracht, wenn amtlich festgestellte Wolfsübergriffe auf die jeweilige Tierart in mindestens drei Fällen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Antragstellung in einem Radius von 30 Kilometern aufgetreten sind.

4.4 Im Einzelfall ist eine Förderung für alle Tierarten bereits nach einem amtlich festgestellten Wolfsübergriff möglich, wenn dabei die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger einen durch den Wolf verursachten Schaden im Sinne des Abschnitts II Nummer 1.2. selbst erlitten hat.

4.5 Bei der Förderung nach den Nummern 2.1.1 sind ab einer Antragshöhe von 500 EUR bei Antragstellung mindestens drei Vergleichsangebote vorzulegen.

5. Art und Umfang, Höhe der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung bis zu einer Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Auf den in Satz 1 genannten Höchstsatz sind andere nationale oder unionsweite Zahlungen anzurechnen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat im Antragsverfahren alle für den betreffenden Zuwendungszweck erhaltenen, beantragten oder beabsichtigten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter zu benennen. Die Zuwendung darf nicht zu einer Überfinanzierung des Vorhabens führen.

5.2 Förderungen unter 200 EUR werden nicht gewährt.

5.3 Von der Förderung ausgeschlossen ist die Mehrwertsteuer, sofern die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger gemäß dem UStG vorsteuerabzugsberechtigt ist.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Für eine Förderung nach Nummer 2.1.1 gilt bei ortsfesten Zäunen und Anlagen nebst Zubehör zur Umsetzung eines wolfsabweisenden Grundschutzes eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Bei mobilen Zäunen gilt eine Zweckbindungsfrist von drei Jahren.

6.2 Ausnahmen von der Zweckbindungsfrist können im Zuwendungsbescheid zugelassen werden. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen, vor allem wenn die Nichteinhaltung durch eine Aufgabe der Nutztierhaltung bedingt ist, ist die Zuwendung anteilig an das Land Bremen zurückzuzahlen.

6.3 Zuwendungsanträge sind schriftlich vor Beginn der Arbeiten für ein Vorhaben oder der Tätigkeit mit den erforderlichen Angaben gemäß Teil I Abschnitt 3.4 Randnummer 71 der Rahmenregelung zu stellen.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit Abweichungen nicht in dieser Richtlinie zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.

7.3 Förderanträge sind beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zu stellen. Die beizufügenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsvordruck, der beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr verfügbar ist.

7.4 Es ist der dem Zuwendungsbescheid beigefügte Vordruck zur Auszahlungsanforderung zu verwenden.

7.5 Der Verwendungsnachweis ist in Form eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises zusammen mit den Originalbelegen vorzulegen.

7.6 Die Bewilligungsbehörde stellt die Aufbewahrung der vorgelegten Belege für zehn Jahre sicher, beginnend ab dem Zeitpunkt der Bewilligung (gemäß Teil III Abschnitt 3 Randnummer 730 der Rahmenregelung).

7.7 Die Bewilligungsbehörde veranlasst die Veröffentlichung der Informationen zu den Förderungen auf einer zentralen Beihilfe-Webseite, soweit die betreffenden Betragsschwellen überschritten sind (gemäß Teil I Abschnitt 3.7 Randnummer 128 der Rahmenregelung).

Schlussbestimmungen

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Weiterführende Informationen

Bitte beachten Sie, dass für die Vollständigkeit sowie tagesaktuelle Gültigkeit der Inhalte keine Gewähr übernommen werden kann!