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08-11-2022

Förderung von Herdenschutzmaßnahmen in Bayern

Förderung von Herdenschutzmaßnahmen in Bayern

 

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Förderung von Investitionen in Herdenschutzmaßnahmen gegen Übergriffe durch den Wolf

Mit der Förderrichtlinie "Investition Herdenschutz Wolf" fördert der Freistaat Bayern Investitionen zum Schutz von Nutztieren vor Übergriffen durch Wölfe. Dadurch soll bei Haltern von Nutztieren die Akzeptanz für wildlebende Wölfe in Bayern möglichst gesteigert werden. Die Weidetierhaltung als besonders tierwohlgerechte Form der Nutztierhaltung ist aus naturschutzfachlichen, landeskulturellen und sozioökonomischen Gründen für den Erhalt unserer Kulturlandschaften unverzichtbar.

Die Zuwendung zielt darauf ab, die Zahl der Übergriffe von Wölfen auf Nutztiere möglichst gering zu halten, so dass die betreffenden Tierhalter die Möglichkeit erhalten, die Weidetierhaltung bei gleichzeitiger Existenz wildlebender heimischer Wölfe auch weiterhin zu betreiben.

Gefördert werden folgende Investitionen:

  • Mobile Elektrozäune und elektrifizierte Festzäune
  • Mobile Ställe (nur für Schafe und Ziegen)
  • Herdenschutzhunde inkl. Zubehör

Voraussetzungen

In der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne von Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind und eine Betriebsstätte in Bayern haben und Privatpersonen, die nicht Unternehmen der Landwirtschaft sind, soweit diese Nutztiere halten.

Förderkulissen

Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) legt anhand fachlicher Kriterien Gebiete (sog. Förderkulissen) fest und veröffentlicht diese auf der Homepage des LfU. Die Zuwendungen werden nur innerhalb der veröffentlichten Förderkulissen gewährt. Webauftritt des LfU - Herdenschutz Wolf

Förderung

  • Bei Investitionen in mobile Elektrozäune, elektrifizierte Festzäune oder mobile Ställe werden bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen gefördert.
  • Sofern Antragsteller die Umsatzsteuer nach § 24 UStG pauschalieren oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, zählt die verausgabte Mehrwertsteuer zu den zuwendungsfähigen Aufwendungen.
  • Bei Investitionen in Herdenschutzhunde werden bis zu 3.000 Euro je Hund zzgl. ggf. Zubehör (siehe Merkblatt) sowie ggf. die Umsatzsteuer gefördert.
  • Zuwendungen unter 200 Euro werden nicht gewährt.

Beginn der Vorhaben

  • Vorhaben dürfen vor Bewilligung nicht begonnen werden.

Einschränkungen

  • Für Eigenleistungen, Leistungen an Private, behördliche Gebühren, Abgaben und dgl. an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen werden keine Zuwendungen gewährt.
  • Keine Förderung von Ersatzinvestitionen, Reparatur- und Unterhaltsmaßnahmen, sowie laufenden Kosten der Haltung von Herdenschutzhunden einschließlich Futter- und Tierarztkosten sowie Kosten für Versicherungen.
  • Der Erwerb gebrauchter Gegenstände wird nicht gefördert.
  • Es werden nur Investitionen in der "Förderkulisse Herdenschutzhunde" bzw. "Förderkulisse Zäune" gefördert.

Herdenschutzhunde:

  • Es sind mindestens zwei Herdenschutzhunde gleichzeitig in einer Herde zu halten.
  • Die Herdengröße muss mindestens 50 Mutterschafe/-ziegen umfassen. Ab einer Herdengröße von 200 Mutterschafen/-ziegen pro Gruppe ist für jede weitere angefangene Einheit von 100 Tieren ein zusätzlicher Herdenschutzhund förderfähig. Bei anderen Nutztierarten gelten nach landwirtschaftlichen Maßstäben vergleichbare Herdengrößen.
  • Herdenschutzhunde werden nur gefördert, wenn sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags älter als 8 Wochen und jünger als 5 Jahre sind.
  • Der Hund muss für den Einsatz im Herdenschutz geeignet sein. Die Eignung des Hundes für den Herdenschutz ist vom Antragsteller über eine vom LfU anerkannte Eignungsprüfung nachzuweisen.
  • Es werden nur Hunde bestimmter Rassen gefördert (siehe Merkblatt).
  • Der Antragsteller muss für jeden beantragten Hund eine allgemeine tierärztliche Gesundheitsbescheinigung, einen negativen Röntgen-Befund sowie die Grundimmunisierung gemäß Impfempfehlung der "Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin" nachweisen.
  • Es ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass Schäden durch Herdenschutzhunde von der Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.
  • Der Antragsteller muss einen vom LfU anerkannten Halter-Sachkundenachweis vorlegen.

Mittelherkunft

  • Bayern

Weiterführende Informationen

Bitte beachten Sie, dass für die Vollständigkeit sowie tagesaktuelle Gültigkeit der Inhalte keine Gewähr übernommen werden kann!