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08-11-2022

Förderung von Herdenschutzmaßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern

Förderung von Herdenschutzmaßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern

 

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Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen zur Vermeidung oder Minderung von wirtschaftlichen Belastungen durch wild lebende Tiere der Art Wolf (Canis lupus) sowie für Maßnahmen zur Erhöhung der Akzeptanz der Wiederbesiedlung Mecklenburg-Vorpommerns durch diese Art.

Was wird gefördert?

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen zur Vermeidung oder Minderung von wirtschaftlichen Belastungen durch wild lebende Tiere der Art Wolf (Canis lupus) sowie für Maßnahmen zur Erhöhung der Akzeptanz der Wiederbesiedlung Mecklenburg-Vorpommerns durch diese Art. Zuwendungszweck ist es, unzumutbare wirtschaftliche Belastungen zu vermeiden, unzumutbare, nicht oder nur schwer abwendbare wirtschaftliche Belastungen zu mindern sowie die Akzeptanz der Wiederbesiedlung Mecklenburg-Vorpommerns durch diese Art zu erhöhen.

Gegenstand der Zuwendung

Die Zuwendung umfasst Investitionen für zusätzliche Maßnahmen zur verbesserten Verhütung von Schäden aufgrund von Wolfsübergriffen an Haus- und Nutztieren, die Minderung wirtschaftlicher Belastungen bei Schäden aufgrund getöteter oder verletzter Haus- und Nutztiere, bei damit zusammenhängenden Ausgaben sowie bei weiteren Sachschäden oder Maßnahmen zur Erhöhung der Akzeptanz der Wiederbesiedlung Mecklenburg-Vorpommerns durch die Art Wolf.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können Unternehmen sein, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. Zuwendungsempfänger können auch andere natürliche und juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sein.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird im Wege einer Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung als Anteilfinanzierung oder Vollfinanzierung gewährt. Die Gewährung erfolgt einzelfallbezogen unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Erreichung des Zuwendungszweckes als Zuwendung bis zu einer Höhe von 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Weitere Hinweise sind insbesondere Punkt 5 der Förderrichtlinie zu entnehmen.

Weiterführende Informationen

Bitte beachten Sie, dass für die Vollständigkeit sowie tagesaktuelle Gültigkeit der Inhalte keine Gewähr übernommen werden kann!

Stand: 01.10.2025