Weidetiere vor dem Wolf schützen! Angebot anfordern: Servicehotline: +49 (0) 4406 / 92 00 60 oder
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Hamburg gewährt ab 2024 eine Zuwendung für Maßnahmen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf z. B. für Wolfsabweisende Schutzzäune oder Herdenschutzhunde. Förderanträge können laufend bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft eingereicht werden.
Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt unter finanzieller Beteiligung des Bundes einen Beitrag zur
Unterstützung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung durch Weidehaltung und zur Verringerung von
Konflikten zwischen Artenschutz und Weidehaltung durch Zuwendungen für Investitionen zum Schutz
vor Schäden durch den Wolf.
Die Grundlage für die Förderung bilden die im Rahmen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) beschlossenen bundeseinheitlichen
Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung in der jeweils geltenden Fassung.
Die Förderung wird nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung der geltenden Haushalts- und Verwaltungsvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg gewährt. Diese Richtlinie beruht auf der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01), insbesondere auf Ziffer 1.1.4: Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen (im Folgenden: „Agrarrahmen“).
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und nach fachlicher Prioritätensetzung.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
4.1 Art der Förderung
Die Förderung wird als Projektförderung gewährt. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projekt-
förderung (ANBest-P) werden jeweils Bestandteil der Bewilligungsbescheide.
4.2 Finanzierungsart
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung bewilligt.
4.3 Form der Förderung
Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses bewilligt.
4.4 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die in 4.4.1 aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu
fördernden Vorhaben notwendig sind.
Die Zuwendung kann bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben betragen. Die Höhe der Zuwendung ist auf maximal 30 000,– Euro pro Jahr begrenzt. Zuwendungen können nur ab 300,– Euro beantragt
werden.
4.4.1 Förderfähige Ausgaben
Zu den förderfähigen Ausgaben gehören
a) Erwerb und Installation wolfsabweisender Schutzzäune,
b) Erwerb und Installation wolfsabweisender Einrichtungen, die auf digitaler Technik beruhen,
c) Nachrüstung vorhandener Zäune auf einenwolfabweisenden Stand,
d) Ausrüstungsgegenstände (z. B. Stromgeräte), die einen wolfsabweisenden Stand herstellen,
e) Anschaffung von Herdenschutzhunden, einschließlich Qualifikation von Personen, die mit den Herdenschutzhunden arbeiten sowie die Ausbildung der Hunde,
f) Einrichtung von Untergrabschutz,
g) Einrichtung von Nachtpferchen.
Weiterführende Informationen
Bitte beachten Sie, dass für die Vollständigkeit sowie tagesaktuelle Gültigkeit der Inhalte keine Gewähr übernommen werden kann!
Stand: 01.10.2025