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08-11-2022

Förderung von Herdenschutzmaßnahmen in Brandenburg

Förderung von Herdenschutzmaßnahmen in Brandenburg

 

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Förderung von Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Schäden durch geschützte Tierarten (Wolf, Biber)

Durch die Richtlinie zur Förderung von Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Schäden durch geschützte Tierarten (Wolf, Biber) wird ein Beitrag zur Vermeidung von Schäden durch den Wolf und Biber geleistet. Nach dieser Richtlinie können nunmehr neben den Zuwendungen für investive Maßnahmen nun auch laufende Betriebsausgaben zur Vermeidung von Schäden durch den Wolf gefördert werden. Hinsichtlich des der Vermeidung von Schäden an der Infrastruktur auch von Teichwirtschaften sowie an erhaltenswerten Gehölzen durch den Biber werden weiterhin investive Maßnahmen gefördert.

Mit der Förderung soll die Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber dem Wolf und Biber gestärkt und ein konfliktarmes Nebeneinander ermöglicht werden.

Auf Grundlage dieser Richtlinie und des Paragraphen 44 der Landeshaushaltsordnung und der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz gewährt das Land Brandenburg zur Förderung von Präventionsmaßnahmen und laufenden Betriebsausgaben für den Wolf freiwillige Zuwendungen zur Prävention von Schäden. Die Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen für den Biber erfolgen außerhalb der GAK aus Landesmitteln.

Die Richtlinie trat mit Wirkung zum 10. Januar 2022 in Kraft.

Die Laufzeit der Richtlinienteile für Maßnahmen im Zusammenhang mit Wolf ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

Die Laufzeit des Richtlinienteils zur Biberprävention ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet.

Was wird gefördert?

Eine Zuwendung erfolgt für Maßnahmen

  • des technischen Herdenschutzes (zum Beispiel wolfssichere Zäune),
  • des nichttechnischen Herdenschutzes (zum Beispiel Anschaffung Herdenschutzhunde),
  • zusätzliche laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf an landwirtschaftlichen Nutztieren in Weidehaltung (Herdenschutzhunde, wolfsabweisende Zäune) sowie
  • Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Schäden durch den Biber (zum Beispiel Einbau von Gittern zum Schutz von Durchlässen oder Drahtmanschetten zum Schutz der Gehölze).

Wer kann gefördert werden?

Die Maßnahmen nach Ziffer 2.1 (Wolfsprävention) und 2.2 (laufende Betriebsausgaben) sind nur zuwendungsfähig für:

a. Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nummer 1307/20131, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften,

b.andere Landbewirtschafter, mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden, sofern die Haltung der in Nummer 2 genannten landwirtschaftlichen Nutztieren

  • der Sicherstellung der Beweidung im Rahmen der Landschaftspflege,
  • zum Erhalt tiergenetischer Ressourcen oder
  • dem Hochwasser- und Küstenschutz dient.

Die Maßnahmen nach Ziffer 2.3 (Biberprävention) sind zuwendungsfähig für:

  • natürliche sowie juristische Personen des öffentlichen beziehungsweise privaten Rechts.

Die Beihilfen dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 35 Absatz 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01) handelt, oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.  

Weiterführende Informationen

Bitte beachten Sie, dass für die Vollständigkeit sowie tagesaktuelle Gültigkeit der Inhalte keine Gewähr übernommen werden kann!